Unternehmen können Anzeigen für die Beschäftigung schwerbehinderter Menschen bis zum 30. Juni 2020 erstatten. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Gemeinsam unterstützen die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Integrationsämter Arbeitgebende in der aktuellen Situation bei den Anzeigen zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen.
Foto: von succo auf Pixabay
Die BA und die Integrationsämter akzeptieren, dass Anzeigen für das Anzeigenjahr 2019 auch nach dem 31. März 2020 bis spätestens 30. Juni 2020 abgegeben werden. Gleiches gilt für die Zahlung der Ausgleichsabgabe.
Das bedeutet, dass die BA bis zu diesem Zeitpunkt keine Ordnungswidrigkeitsverfahren wegen einer verspäteten Abgabe einleiten wird und die Integrationsämter für die Zeit vom 1. April bis zum 30. Juni 2020 keine Säumniszuschläge erheben werden.
Die Förderung der Beschäftigung von schwerbehinderten und gleichgestellten Menschen wird dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Betriebe mit durchschnittlich mindestens 20 Arbeitsplätzen sind gesetzlich verpflichtet, auf mindestens fünf Prozent der Arbeitsplätze schwerbehinderte Menschen zu beschäftigen. Zur Überprüfung der Beschäftigungspflicht haben diese Betriebe ihre Beschäftigungsdaten bis 31. März 2020 der Agentur für Arbeit anzuzeigen. Sofern die Beschäftigungsquote nicht erfüllt ist, müssen Arbeitgebende gleichzeitig eine Ausgleichsabgabe an die Integrationsämter zahlen.
Aktuell sind Arbeitgebende aufgrund der Pandemie Sars-CoV-2 mit einer Vielzahl unterschiedlicher Probleme beschäftigt, zum Beispiel Schließungen von Einrichtungen und Geschäften, Unterbrechung von Lieferketten, Mitarbeitende im Homeoffice. Diese Widrigkeiten erschweren auch die fristgerechte Erstattung der Anzeige und Zahlung der Ausgleichsabgabe nach dem SGB IX.
Informationen zum Anzeigeverfahren gibt es im Internet unter www.arbeitsagentur.de/unternehmen/personalfragen/schwerbehinderte-menschen. Unter www.IW-Elan.de kann bei Bedarf die erforderliche Software zur elektronischen Anzeige kostenlos herunter geladen werden.