Lübeck: Anordnung zur sofortigen Isolation oder Quarantäne und erweiterte Kontakteinschränkungen

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Redakteur
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In der Hansestadt Lübeck hat die Zahl der Corona-Neuinfektionen berechnet auf 100.000 Einwohnende in den vergangenen sieben Tagen den Schwellenwert von 200 überschritten. Aktuell ist der Inzidenzwert auf 230,5 gestiegen. Die Hansestadt Lübeck reagiert entsprechend der neuen Erlasse des Landes Schleswig-Holstein mit verschärften Maßnahmen, die heute, 20. Dezember 2020, in zwei Allgemeinverfügungen unter www.bekanntmachungen.luebeck.de veröffentlicht werden und ab morgen, Montag, 21. Dezember 2020, gelten.

Foto: Mario De Mattia

Angeordnet werden folgende Allgemeinverfügungen:

  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit
  • Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck – hier: Maßnahmen wegen der Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner

„Wir haben es in Lübeck mit einer Verbreitung des Virus in der gesamten Bevölkerung zu tun. Das Virus breitet sich in der Fläche über alle Stadtteile aus. Deshalb müssen wir auch weitere Schutz- und Hygienemaßnahmen stadtweit anordnen. Jede Lübeckerin und jeder Lübecker ist aufgefordert, Kontakte umgehend auf ein Minimum herunterzufahren. Bleiben Sie zu Hause! Und auch zu Hause gilt es, Hygienemaßnahmen konsequent umzusetzen, indem zum Beispiel nur Einwegtaschentücher verwendet werden und man sich mehrmals täglich die Hände wäscht.“, appelliert Bürgermeister Jan Lindenau eindringlich.

 

Nachfolgende Regeln gelten ab Montag, 21. Dezember 2020:

 

Zur Isolation oder Quarantäne

  • Personen, die Kenntnis davon erlangt haben, dass sie durch eine molekularbiologische Untersuchung (PCR-Test) oder einen Antigenschnelltest positiv auf den SARS-CoV-2-Virus getestet wurden, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit (Wohnung) zu begeben und sich bis auf Weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne). Personen, die durch einen Antigenschnelltest positiv getestet wurden, dürfen auf der Fahrt zu einer erneuten Testung keine öffentlichen Verkehrsmittel mehr nutzten.

 

  • Gleiches gilt für Personen, die Kontaktpersonen der Kategorie I nach der Definition des Robert-Koch-Institutes sind. Das sind Personen, die mindestens 15-minütigen Gesichtskontakt („face-to-face“) mit einer infizierten Person hatten, die direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten einer infizierten Person z.B. Küssen, Anhusten, Anniesen ausgesetzt waren. Oder die sich im gleichen Raum mit einer infizierten Person ohne Durchlüftung und in beengter Raumsituation, z.B. Familienfeiern, Stammtische usw. aufgehalten haben.

 

Eine Übersicht der Kontaktkategorien stellt die Hansestadt Lübeck unter nachfolgendem Internet-Link zur Verfügung: http://www.luebeck.de/coronakontaktperson

Betroffene Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich mit dem Gesundheitsamt in Verbindung zu setzten.

 

Nutzen Sie bitte vorzugsweise die Kontaktmöglichkeit per E-Mail: corona@luebeck.de

Telefonisch ist das Gesundheitsamt wie folgt zu erreichen:

Telefon: 0451/122 2626  

Montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr

Sonnabends und sonntags von 8 bis 17 Uhr

Heiligabend (24. Dezember 2020) von 9 bis 17 Uhr

Am 1. und 2. Weihnachtstag (25. Und 26. Dezember 2020) von 9 bis 17 Uhr

An Silvester (31. Dezember 2020) von 9 bis 17 Uhr

An Neujahr (1. Januar 2021) von 9 bis 17 Uhr.

 

 

Maßnahmen zur Kontaktreduzierung

 

Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum sind nur noch wie folgt zulässig:

  • Mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder

 

  • mit Personen des eigenen Haushalts mit einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört, wenn die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.

Im privaten Raum (z.B. Wohnung)  gelten weiterhin die Regelungen der aktuell gültigen Landesverordnung (§ 2 Absatz 4 der Corona-BekämpfVO).

 

 

Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Bereichen des öffentlichen Raums

 

Wochenmärkte

 

Das Betreten von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

 

Kinderspielplätze

 

Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

 

a. Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.

b. Die Ansammlung von Erwachsenen und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verboten. Ausgenommen sind die Eltern ihrer Kinder oder bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind.

c. Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 1 Corona-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.

d. Es gilt die Verpflichtung nach § 2a Abs. 1 Corona-Bekämpf VO zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

e. Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.

 

Schulhöfe

 

Das Betreten von Schulhöfen außerhalb des Schulbetriebs ist untersagt.

 

Verkaufsstellen des Einzelhandels

 

Verkaufsstellen des Einzelhandels, die nach der gültigen Landesverordnung öffnen dürfen (z.B. Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Poststellen, Reformhäuser, Babyfachmärkte, Zeitungsverkauf Tierbedarfsmärkte u.w.) müssen folgende Regelungen sicherstellen:

 

  • Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz (z.B. bei gesundheitlichen Beeinträchtigungen) gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

 

  • Eine Abholung vor Ort im Einzelhandel im Rahmen der Einkaufsmöglichkeit click & collect oder der Gastronomie (§ 7 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO) ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig.

 

  • In Einkaufszentren ist gemäß § 8 Absatz 4 Corona-BekämpfungsVO neben § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfungsVO Maßnahmen zur Zugangssteuerung zu ergreifen. Insbesondere durch eine angemessene Anzahl an Kontrollkräften ist der Einlass von einer Person pro Haushalt sicherzustellen.

 

„Ich appelliere an die Solidarität aller, älteren und bedürftigen Menschen in dieser Zeit Hilfe anzubieten und Einkäufe für sie mit zu erledigen, damit gerade ältere Menschen, die zur Risikogruppe gehören, sich nicht auf den Weg machen müssen. Achten Sie bitte bei der Übergabe der Lebensmittel auf die Hygieneabstände. Mein herzlicher Dank gilt den vielen engagierten, helfenden Händen, die zusammen mit der Ehrenamtsagentur E-Punkt solche Dienstleistungen bereits seit Monaten organisieren. Sie leisten einen großen Dienst für die Gesellschaft.“ betont Bürgermeister Jan Lindenau.

 

Nähere Informationen zu ehrenamtlichen Einkaufshilfen finden Sie unter:

www.epunkt-luebeck.de/projekte/corona-nachbarschaftshilfe

 

Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflegeheime, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

 

Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Abs. 1 Nr.2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Ausgenommen vom Betretungsverbot sind:

  1. a. jeweils eine registrierte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohnern, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund für eine zusätzliche Begleitperson zwingend erforderlich ist.
  2. b. Weitere Personen, die zur Pflege und Betreuung der Bewohnenden bzw. zur Sicherstellung des Betriebs der Einrichtungen erforderlich sind. Nähere Ausnahmen regelt die Allgemeinverfügung unter Punkt 6 b-g.

 

Bestattungen und Trauerfeiern

 

Abweichend von § 13 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO ist bei Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen die zulässige Teilnehmerzahl auf 15 Personen bis auf weiteres beschränkt.

 

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 bis vorerst einschließlich 28.12.2020. Eine Verlängerung hängt von der weiteren Entwicklung des Infektionsgeschehens ab.

 

Weitere Informationen und zu Regelungen auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck finden Sie im Internet unter www.luebeck.de/coronavirus

 

Die Allgemeinverfügungen im Wortlaut:

 

Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über die Anordnung zur Absonderung (Isolation oder Quarantäne) wegen einer Erkrankung durch das neuartige Coronavirus (SARS-CoV-2) oder der Einstufung als Kategorie I Kontaktperson in einer geeigneten Häuslichkeit

Gemäß §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 30 Absatz 1 Satz 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

Personen,

  1. die Kenntnis davon haben, dass eine nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung bei ihnen vorgenommene molekularbiologische Untersuchung auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist (positiv getestete Personen)

oder

  1. die Kenntnis davon haben, dass ein nach Inkrafttreten dieser Allgemeinverfügung durchgeführter SARS-CoV-2 Antigenschnelltest auf das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren ein positives Ergebnis aufweist

oder

  1. die nach den Vorgaben des Robert-Koch Institutes (RKI) als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind

oder

  1. denen vom Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck mitgeteilt wurde, dass aufgrund einer bei ihnen vorgenommenen molekularbiologischen Untersuchung das Vorhandensein von SARS-CoV-2-Viren nachgewiesen wurde (positiv getestete Personen),

sind verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnisnahme auf direktem Weg in ihre Häuslichkeit zu begeben und sich bis auf Weiteres ständig dort abzusondern/aufzuhalten (häusliche Isolation/Quarantäne).

  1. Die unter Ziffer 2 genannten Personen, dürfen zur Durchführung einer molekularbiologischen Untersuchung auf SARS-CoV-2-Viren ihre Häuslichkeit einmalig verlassen. Dies darf nur unter Verwendung von einer Mund-Nasen-Bedeckung ohne Nutzung des ÖPNV und auf dem direkten Hin- und Rückweg erfolgen, d.h. keinerlei Zwischenstopps.
  2. Die unter Ziffer 1 bis 3 genannten Personen sind verpflichtet, sich unverzüglich unter untenstehenden Kontaktdaten beim Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck zu melden.

Folgende Daten müssen mittgeteilt werden:
 –   Vor- und Nachname,
 –   Geburtsdatum,
 –   Telefonische Erreichbarkeit,
 –   Anschrift,
 –   Einordnung der eigenen Person (Ziffer 1 – 3),
 –   Krankheitssymptome inkl. Mitteilung des Tages des ersten Auftretens,
 –   Tag des Testes,
 –   Vor- und Nachname, von noch im Haushalt lebenden Personen.

  1. Die unter Ziffer 1 bis 4 genannten Personen sind verpflichtet, folgende Verhaltensmaßnahmen einzuhalten:
  • Kein enger körperlicher Kontakt zu Familienangehörigen / anderen Personen.
  • Ein Abstand von > 1,50 – 2m zu allen Personen ist einzuhalten.
  • Benutzung von Einwegtaschentüchern beim Naseputzen.
  • Tragen eines eng anliegenden Mund-Nasen-Schutzes, wenn es unvermeidlich ist, dass Sie sich im öffentlichen Raum bewegen oder den Raum mit Dritten teilen müssen. Dieser ist bei Durchfeuchtung, spätestens nach zwei Stunden zu wechseln.
  • Die vorgenannten Unterpunkte gelten nicht bei Personen, die persönliche Zuwendung oder Pflege brauchen oder diese durchführen und sich im gleichen Haushalt befinden (engster Familienkreis). Die Kontakte sind auf das notwendige Maß zu reduzieren.
  • Führen eines Tagebuchs bezüglich Ihrer Symptome, Körpertemperatur, allgemeinen Aktivitäten und Kontakten zu weiteren Personen. Die Körpertemperatur ist zweimal täglich zu messen.
  • Bei Auftreten von Symptomen wie Fieber oder erhöhter Temperatur, Husten, Reizung des Rachens oder Schnupfen ist unverzüglich das Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck unter den unten aufgeführten Kontaktdaten zu informieren.
  1. Den unter Ziffer 1 – 4 genannten Personen wird die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit nach § 31 IfSG untersagt. Ausgenommen ist Home-Office, wenn dies ohne Kontakt zu anderen Personen durchgeführt werden kann.
  2. Die Anordnung zur Absonderung gilt solange, bis sie vom Gesundheitsamt der Hansestadt Lübeck wieder aufgehoben wird.
  3. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 (00:00 Uhr) bis einschließlich 15.01.2021 (24:00 Uhr). Eine Verlängerung ist möglich.
  4. Zuwiderhandlungen können nach § 73 Absatz 1a Nr. 6 IfSG mit einem Bußgeld bis zu 25.000 € geahndet werden.
  5. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort

 

Kontaktdaten des Gesundheitsamtes:
Nutzen Sie bitte vorzugsweise die Kontaktmöglichkeit per E-Mail.

eMail: corona@luebeck.de
Telefon: 0451/122 2626         Montags – freitags                                   7 – 19 Uhr
                                               Samstags und sonntags                         8 – 17 Uhr
                                               Heiligabend (24. Dezember 2020)          9 – 17 Uhr
Am 1. und 2. Weihnachtstag (25. Und 26. Dezember 2020)                 9 – 17 Uhr
An Silvester (31. Dezember 2020)                                                         9 – 17 Uhr

An Neujahr (1. Januar 2021)                                                                  9 – 17 Uhr

                                      

Begründung:

Rechtsgrundlage für die getroffenen Maßnahmen ist §§ 28a Absatz 1, § 28 Absatz 1 i.V.m § 30 Absatz 1 Satz 2 IfSG. Nach § 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Schutzmaßnahmen zu treffen, wenn Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige oder Ausscheider festgestellt werden oder sich ergibt, dass ein Verstorbener krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider war, soweit und solange es zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten erforderlich ist. Nach § 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen einer größeren Anzahl von Menschen beschränken oder verbieten und Badeanstalten oder in § 33 IfSG genannte Gemeinschaftseinrichtungen oder Teile davon schließen; sie kann auch Personen verpflichten, den Ort, an dem sie sich befinden, nicht zu verlassen oder von ihr bestimmte Orte nicht zu betreten, bis die notwendigen Schutzmaßnahmen durchgeführt worden sind.

Nach § 31 IfSG, kann die zuständige Behörde Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Dies gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.

Bei der Erkrankung durch das neuartige Coronavirus handelt es sich um eine Krankheit, die durch Krankheitserreger (Viren) verursacht wird, welche durch Tröpfcheninfektion von Mensch-zu-Menschen übertragen werden. Eine Übertragung ist durch Tröpfcheninfektion mit an dem neuartigen Coronavirus Erkrankten oder durch den Kontakt mit deren Erbrochenem, Stuhlgang oder anderen Körperflüssigkeiten möglich. Da derzeit weder ein hinreichender Schutz der Bevölkerung durch Impfen, noch ein in Deutschland zur Behandlung zugelassenes Medikament zur Behandlung zur Verfügung steht, kommt der Verhinderung der Ansteckung Gesunder durch das Virus besondere Bedeutung zu.

Kranker im Sinne des § 2 Nr. 4 IfSG ist eine Person, die an einer übertragbaren Krankheit erkrankt ist. Es handelt sich um eine meldepflichtige Erkrankung auf Infektionen mit dem erstmals im Dezember 2019 in Wuhan/Volksrepublik China aufgetretenen neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2) nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG i.V.m. § 1 Absatz 1 Satz 1 Verordnung über die Ausdehnung der Meldepflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und  § 7 Absatz 1 Satz 1 IfSG, die als hoch ansteckend gilt.
Gemäß § 2 Nr. 7 IfSG gilt eine Person als Ansteckungsverdächtiger, von der anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger aufgenommen hat, ohne krank, krankheitsverdächtig oder Ausscheider zu sein.

Personen, die gemäß der RKI-Vorgaben als Kontaktpersonen der Kategorie I einzustufen sind, gelten durch den Kontakt zu einer an dem neuartigen Coronavirus erkrankten Person als ansteckungsverdächtig. Das sind Personen mit ≥ 15 Minuten „face-to-face Kontakt“, und/oder einer längeren Exposition im Raum (z. B. 30 Minuten) mit hoher Konzentration infektiöser Aerosole und/oder direkte Kontakt zu Sekreten ausgesetzt waren. Eine konkrete Definition kann beim RKI abgerufen werden unter:  

https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html

Um die Ausbreitung dieser Krankheit wirksam eindämmen zu können, räumt das IfSG den zuständigen Behörden sehr umfassende Rechte ein, konkrete Maßnahmen zur Gefahrenabwehr anzuordnen. Dazu zählen insbesondere:

  • die Pflicht zur Duldung von Untersuchungen, einschließlich Blutentnahme
  • umfassende Auskunftspflichten zum Gesundheitszustand
  • Anordnungen, sich an einem festgelegten Ort aufzuhalten

Das IfSG sieht in den §§ 28 – 30 ausdrücklich vor, dass die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit (Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 Grundgesetz), der Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 Satz 2 Grundgesetz) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 Absatz 1 Grundgesetz) eingeschränkt werden dürfen.

Die Anordnung, sich in ihrer Häuslichkeit aufzuhalten und diese ohne Genehmigung nicht zu verlassen, ist aufgrund der bei den unter den Ziffern 1 – 4 genannten Personen festgestellten Erkrankung oder der Tatsache, dass diese als Ansteckungsverdächtige gemäß RKI Vorgaben einzustufen sind, zum Schutze der Allgemeinheit geeignet und erforderlich, um die Verbreitung des neuartigen Coronavirus wirksam zu bekämpfen und um eine Ausbreitung zu verhindern. Das seitens des Gesetzes eingeräumte Ermessen erfolgt demgemäß pflichtgemäß und rechtmäßig.

Vor dem Hintergrund der sehr dynamischen Verbreitung von Infektionen mit dem SARS-CoV-2 Virus und Erkrankungen an COVID-19 müssen unverzüglich umfänglich wirksame Maßnahmen zur Verzögerung der Ausbreitungsdynamik und zur Unterbrechung von Infektionsketten ergriffen werden. Weitreichende effektive Maßnahmen sind dazu dringend notwendig, um im Interesse des Gesundheitsschutzes die dauerhafte Aufrechterhaltung der wesentlichen Funktionen des Gesundheitssystems sowie der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Schleswig-Holstein soweit wie möglich sicherzustellen. Die großflächige Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des neuen Erregers im Land stellt – über die bereits ergriffenen Maßnahmen hinaus – das einzig wirksam Vorgehen dar, um diese Ziele zu erreichen.

Unter Berücksichtigung der bevorstehenden Feiertage und der bereits hohen Arbeitsauslastung des öffentlichen Gesundheitsdienstes, werden zur Sicherstellung der Unterbrechung, Eindämmung bzw. Verzögerung der Ausbreitung des SARS-CoV-2-Virus obenstehende Maßnahmen getroffen.

Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 (00.00 Uhr) bis einschließlich 15.01.2021 (24.00 Uhr). Eine Verlängerung ist möglich.

Die Allgemeinverfügung findet ihre Grundlage in §§ 28a Absatz 1, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 IfSG. Zuwiderhandlungen sind daher bußgeldbewehrt nach § 75 Absatz 1 Nr. 1 IfSG.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Absatz 3 in Verbindung mit § 16 Absatz 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Maßnahmen haben keine aufschiebende Wirkung.

Hinweise:

  • Nach Möglichkeit sollte im Haushalt eine zeitliche und räumliche Trennung zu nichtpositiven Haushaltsmitgliedern eingehalten werden. Eine „zeitliche Trennung“ kann z.B. dadurch erfolgen, dass die Mahlzeiten nicht gemeinsam, sondern nacheinander eingenommen werden. Eine räumliche Trennung kann z.B. dadurch erfolgen, dass Sie sich in unterschiedlichen Räumen aufhalten.
  • Achten Sie jederzeit auf die Husten- und Nies-Etikette und nutzen Sie Einmaltaschentücher.
  • Der Kontakt zu Mitbewohnern und Angehörigen sollte auf das Notwendigste beschränkt werden, wobei die o.g. Verhaltensmaßnahmen eingehalten werden sollten.
  • Hygieneartikel sollten nicht mit anderen Haushaltsmitgliedern geteilt werden.
  • Geschirr und Wäsche sollten ebenfalls nicht mit Haushaltsmitgliedern oder Dritten geteilt werden, nicht ohne diese zuvor zu waschen. Wäsche, die mit dem Intimbereich in Kontakt kommt, sollte bei mind. 60°C gewaschen werden.
  • Oberflächen, mit denen Personen häufig in Berührung kommen, sollten regelmäßig mit Haushaltsreiniger oder Flächendesinfektionsmittel gereinigt werden.
  • Auf regelmäßiges Hände waschen, insbesondere vor und nach der Zubereitung von Speisen, dem Essen und dem Toilettengang.
  • Sie sollten für regelmäßige Lüftung der Wohn- und Schlafräume sowie der Küche und dem Badezimmer sorgen.
  • Erledigen Sie Ihre Einkäufe online oder lassen diese durch Dritte erledigen.
  • Ein direkter Weg bedeutet im Zweifelsfall die Nutzung eines Taxis oder eigenen Fahrzeugs, nicht aber die Nutzung des ÖPNV.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung. Daher muss auch bei Einlegung eines Rechtsbehelfs, den Anordnungen Folge geleistet werden.

Auf Antrag kann das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, 24837 Schleswig, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs ganz oder teilweise anordnen.

Lübeck, den 20.12.2020

 

 

Jan Lindenau
Bürgermeister

 

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Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck
über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 auf dem Gebiet der Hansestadt Lübeck
hier:
Maßnahmen wegen der  Überschreitung der 7-Tage-Inzidenz
von 200 pro 100.000 Einwohner

Gemäß §§ 28a Abs.1 bis 3, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2  Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Verbindung mit dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

  1. Weitere Kontaktbeschränkungen im öffentlichen Raum

Abweichend von § 2 Abs. 4 Corona-BekämpfVO des Landes Schleswig-Holstein vom 14.12.2020 sind Ansammlungen und Zusammenkünfte im öffentlichen Raum nur noch wie folgt zulässig:

  • Mit Personen des eigenen Haushaltes unabhängig von der Personenzahl oder
  • mit Personen des eigenen Haushalts mit einer Person, die einem weiteren Haushalt angehört, wenn die Gesamtzahl von fünf Personen nicht überschritten wird.

Für den privaten Raum gilt weiterhin § 2 Absatz 4 der Corona-BekämpfVO.

  1. Zugangsbeschränkungen zu einzelnen Bereichen des öffentlichen Raums

2.1.Wochenmärkte

Das Betreten von Wochenmärkten ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

2.2 Kinderspielplätze

Das Betreten und der Aufenthalt auf öffentlichen und privaten Kinderspielplätzen sind nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig:

a) Personen mit erhöhter Körpertemperatur und/oder Erkältungssymptomen dürfen den Kinderspielplatz nicht betreten.

b) Die Ansammlung von Erwachsenen und Jugendlichen auf Kinderspielplätzen ist verboten. Ausgenommen sind die Eltern ihrer Kinder oder bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind.

c) Alle Personen haben auf dem Kinderspielplatz den Mindestabstand von 1,50 m nach § 2 Abs. 1 Corona-BekämpfVO einzuhalten. Das Mindestabstandgebot gilt nicht für Eltern gegenüber dem eigenen Kind bzw. für bevollmächtigte Aufsichtspersonen für das jeweilige Kind. Die Eltern und die bevollmächtigten Aufsichtspersonen sind dafür verantwortlich, dass das Kind den Mindestabstand zu anderen Personen einhält.

d) Es gilt die Verpflichtung nach § 2a Abs. 1 Corona-Bekämpf VO zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung.

e) Die Nutzung von Spielgeräten hat nacheinander zu erfolgen, sofern nicht der Mindestabstand von 1,50 m eingehalten werden kann.

2.3 Schulhöfe

Das Betreten von Schulhöfen außerhalb des Schulbetriebs ist untersagt.

  1. Verkaufsstellen des Einzelhandels

3.1 Das Betreten von Verkaufsstellen des Einzelhandels ist nur durch eine Person pro Haushalt zulässig. Eine Begleitung ist nur durch eine erforderliche Assistenz gestattet. Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr dürfen ihre Eltern begleiten, soweit eine anderweitige Betreuung nicht gesichert werden kann.

3.2 Eine Abholung vor Ort gemäß § § 7 Absatz 1 Nr. 2 und § 8 Absatz 2 Nr. 1 Corona-BekämpfungsVO ist ausschließlich nach vorheriger Vereinbarung eines Abholtermins zulässig.

3.3 In Einkaufszentren gemäß § 8 Absatz 4 Corona-BekämpfungsVO sind neben § 4 Abs. 1 Corona-BekämpfungsVO Maßnahmen zur Zugangssteuerung zu ergreifen, insbesondere durch eine angemessene Anzahl an Kontrollkräften.

  1. Bestattungen und Trauerfeiern

Abweichend von § 13 Absatz 2 der Corona-BekämpfVO ist bei Bestattungen sowie Trauerfeiern auf Friedhöfen und in Bestattungsunternehmen die zulässigeTeilnehmerzahl auf 15 Personen beschränkt,

  1. Schulen:

Schulverwaltung und Schulträger sind verpflichtet, mit der zuständigen Schulaufsicht weitergehende schulorganisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko einer Ansteckung mit dem SARS-CoV-2-Virus im Schulnotbetrieb zu reduzieren.

  1. Einrichtungen und Gruppenangebote der Pflegeheime, der Eingliederungshilfe, der Gefährdetenhilfe sowie Frühförderstellen

6.1 Die Betreiberin oder der Betreiber hat eine Risikobewertung angesichts des regionalen Ausbruchsgeschehens vorzunehmen und den Hygieneplan nach § 36 IfSG für die Einrichtung anzupassen.

6.2 Das Betreten von stationären Einrichtungen der Pflege nach § 36 Abs. 1 Nr.2 IfSG mit Ausnahme von Hospizen ist untersagt. Ausgenommen vom Betretungsverbot nach Satz 1 sind:

a) jeweils eine registrierte Besuchsperson pro Bewohnerin oder Bewohnern, soweit nicht ein besonderer rechtfertigender Grund für eine zusätzliche Begleitperson zwingend erforderlich ist,

b) Personen deren Aufenthalt aufgrund einer stationären Betreuung oder pflegerischer Versorgung erforderlich ist,

c) Personen, die für die pflegerische, erzieherische, therapeutische oder medizinische Versorgung zwingend erforderlich sind oder im Rahmen ihrer Fort-und Weiterbildung hierbei assistieren oder die Behandlung unter Anleitung selber durchführen, sowie Personen, die für die Praxisanleitung, die Praxisbegleitung und die Durchführung von Prüfungen verantwortlich sind,

d) Personen, die für die Aufrechterhaltung des Betriebes zwingend erforderlich sind, wie beispielsweise Verwaltungsmitarbeiter, Handwerker für unaufschiebbare bauliche Maßnahmen am Gebäude, sowie Reparaturen an Infrastruktureinrichtungen,

e) Personen, die für den Betrieb von Verpflegungsangeboten zur Versorgung der Bewohner und des Personals erforderlich sind,

f) Personen, die Waren an einem fest definierten Punkt in der Einrichtung übergeben,

g) Personen, die unaufschiebbare Aufgaben der Rechtspflege oder Gefahrenabwehr wahrnehmen und Personen, die eine Einrichtung aufgrund eines dienstlichen Anlasses betreten müssen.

Ausgenommen vom Betretungsverbot ist der Besuch von Schwerstkranken und Sterbenden.

  1. Diese Allgemeinverfügung gilt ab dem 21.12.2020 bis einschließlich 28.12.2020.
  2. Diese Allgemeinverfügung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar.

Begründung:

Rechtsgrundlagen für die getroffenen Maßnahme sind § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 sowie § 28a Abs. 1 bis 3  lfSG in Verbindung mit  dem Erlass des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren vom 19.12.2020 sowie § 106 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG).

Gemäß § 28a Absatz 2 und 3 Infektionsschutzgesetz sind Entscheidungen über Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung des Covid-19-Virus unter der Berücksichtigung des jeweiligen Infektionsgeschehens an dem Schutz von Leben und Gesundheit und der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems sowie nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auszurichten.

Laut vorgenanntem Erlass sind bei Überschreiten der Werte einer 7-Tage-Inzidenz > 200 pro 100.000 Einwohner weitergehende Maßnahmen zu treffen. Der maßgebliche Inzidenzwert gemäß 28a Abs. 3 IfSG ergibt sich aus dem RKI-Dashboard unter der Adresse http://corona.rki.de. In der Hansestadt Lübeck beträgt der aktuelle 7-Tage-Inzidenzwert laut RKI 230,5 (per 20.12.2020, 00:00 Uhr). Die 7-Tage-Inzidenz von 200 pro 100.000 Einwohner gemäß RKI wurde am 19.12.2020 (00:00 Uhr) erstmalig erreicht.

Für die Festlegung von weiteren Maßnahmen ist entscheidend die Bewertung, ob es sich eine  Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene handelt oder ob bekannte Kontakte oder eingrenzbare Übertragungen mit der Inzidenz verbunden sind.

Zuletzt am 14.12.2020 wurden einschränkende Maßnahmen durch die Corona-Bekämpfungsverordnung des Landes Schleswig-Holstein angeordnet. Durch Allgemeinverfügung der Hansestadt Lübeck vom 16.12.2020 wurden der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gemäß § 2a Abs. 2 der Corona-Bekämpf VO erweitert sowie Betretungs- und Aufenthaltsverbot für den Stadtteil Travemünde zur Eindämmung des Tagestourismus verfügt. Die Anzahl der Neuinfektionen im Stadtgebiet der Hansestadt Lübeck ist nach diesen Maßnahmen des Landes und der Hansestadt Lübeck gleichwohl nicht signifikant gesunken, vielmehr ist eine stetige Steigerung zu verzeichnen (http://luebeck.de/coronavirus). Die 7-Tage-Inzidenz > 200 pro 100.000 Einwohner wurde am 19.12.2020 überschritten.

Nach den Feststellungen des Gesundheitsamtes der Hansestadt Lübeck gestaltet sich das Infektionsgeschehen in der Hansestadt Lübeck diffus, da Hotspots oder gehäufte Cluster nicht signifikant erkennbar sind. Es wird eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene festgestellt. Gezielte Einzelmaßnahmen sind daher derzeit nicht möglich.

Die Bewertung, ob es sich bei Erreichung der Grenze von 200 Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb von 7 Tagen um eine Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene oder um ein regionales Ausbruchsgeschehen beziehungsweise um ein Ausbruchsgeschehen, das sich auf Personengruppen eingrenzen lässt, handelt, wurde gemäß Vorgabe im oben genannten Erlass dem Gesundheitsministerium als Fachaufsicht dargelegt. Die Fachaufsicht bestätigt das Vorliegen einer Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene.

Nach dem o.g. Erlass sind die in dieser Allgemeinverfügung angeordneten weiteren Kontakteinschränkungen verpflichtend umzusetzende Maßnahmen bei Viruszirkulation auf Bevölkerungsebene.

Je weniger eingrenzbar die Infektionen sind und je weniger eine Quelle ermittelbar ist, desto dringlicher sind allgemeine Maßnahmen der Kontaktbeschränkung zu begründen.

Kontakte in Risikosituationen sind für die Beeinflussung der Ausbreitungsdynamik von zentraler Bedeutung.

Die größte Wirksamkeit zur Verhinderung von Neuinfektionen haben nach bisherigen Erkenntnissen die Begrenzung von Kontakten und das Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen.

Basis sind die jeweils geltenden Regelungen der Corona-BekämpfungsVO, welche grundsätzlich schon auf das allgemeine Infektionsgeschehen in Schleswig-Holstein abstellt. Abweichende Regelungen zur Landesverordnung dürfen diese nicht unterschreiten. Die Veranlassung zusätzlicher Maßnahmen ist auch unter dem Eindruck der in der Regel um 10 bis 14 Tage verzögerten Wirkung von Beschränkungen zu bewerten.

Die Hansestadt Lübeck ist deshalb angesichts der Dynamik des Infektionsgeschehens aus Gründen des Gesundheitsschutzes und Aufrechterhaltung des Gesundheitsdienstes gehalten, weitergehende taktbeschränkende Maßnahmen zu verfügen, um das weitere Ansteigen des Inzidenzwertes zu vermeiden.

Die Maßnahmen sind zunächst auf einen Zeitraum von längstens 14 Tage zu befristen.

Diese Allgemeinverfügung gilt vom 21.12. 2020 bis zum 28.12.2020.

Sollte der Inzidenzwert während dieses Zeitraums unter 200 pro 100.000 Einwohner sinken, wären die verfügten Maßnahmen erneut zu prüfen und gegebenenfalls anzupassen. Eine Verlängerung über den 28.12.2021 hinaus ist möglich.

Zuwiderhandlungen sind nach § 73 Absatz 1a Nr. 24 IfSG i.V.m. § 21 Abs. 1 und Abs. 2 Corona-Bekämpfungsverordnung bußgeldbewehrt.

Die Anordnung ist gemäß § 28 Abs. 3 i.V.m. § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Hansestadt Lübeck, vertreten durch den Bürgermeister, Bereich Gesundheitsamt, Sophienstraße 2-8, 23560 Lübeck einzulegen oder durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach § 5 Abs. 5  DE-Mail-Gesetz  an info@luebeck.de-mail.de.

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

Lübeck, den 20.12.2020

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